Wahlrecht mit 16 Jahren bei Volksinitiativen, Kommunal- und Landtagswahlen in Brandenburg

Aktiv wahlberechtigt ist jede*r Deutsche, die/der das 16. Lebensjahr vollendet hat und (seit mindestens einem Monat) ihren/seinen (Haupt-)Wohnsitz in Brandenburg hat. Wählbar ist jede*r Wahlberechtigte, die/der mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten in Brandenburg wohnt.

Aktives Wahlrecht:

  • Landtagswahlen: Wahlalter 16 für alle „Bürger*innen“ (d.h. alle mit deutscher Staatsangehörigkeit)
  • Kommunalwahlen: Wahlalter 16 für alle mit deutscher Staatsangehörigkeit und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
  • Volksinitiativen: Wahlalter 16 für alle „Einwohner*innen“ („Personen mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg“), Volksbegehren und Volksentscheid wie bei Landtagswahl

Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg: Brandenburgisches Landeswahlgesetz- BbgLWahlG 
(zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018)

§ 5 Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens einem Monat im Land ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie
  3. nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts wird der ständige Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung vermutet.

(2) Bei der Berechnung der Monatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.
 

Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz- BbgKWahlG 
(zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018)

§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen

  1. der Gemeindevertretungen in den Gemeinden,
  2. der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten,
  3. der Kreistage in den Landkreisen,
  4. der Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
  5. der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten,
  6. der Landräte in den Landkreisen und
  7. der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher.

§ 8 Sachliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (Deutscher) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) ist,
  2. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  3. im Wahlgebiet
    a. seinen ständigen Wohnsitz hat oder
    b. sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat
    sowie
  4. nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Bei Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet.

 

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid Volksabstimmungsgesetz- VAGBbg 
(zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2018)

§ 1 Anwendungsbereich
Das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in den von der Verfassung des Landes Brandenburg bestimmten Fällen richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Abschnitt 2 Volksinitiative
§ 4 Recht auf Beteiligung

Das Recht, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, haben alle Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Abschnitt 3 Volksbegehren
§ 16 Eintragungsberechtigung

Eintragungsberechtigt sind alle Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind.

Abschnitt 4 Volksentscheid
§ 28 Recht auf Abstimmung

Stimmberechtigt sind alle Bürger, die am Abstimmungstag zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind.
 

Besonderheiten im Brandenburger Wahlrecht
Brandenburg zeichnet sich durch einige Besonderheiten im Wahlrecht aus. So ist die sorbische Minderheit, nach den Rechten nationaler Minderheiten, von der Hürde der 5 Prozent-Klausel ausgenommen. In Sachsen, wo etwa doppelt so viele Sorb*innen leben, gibt es eine solche Regelung im Landeswahlgesetz nicht. Außerdem verfügt Brandenburg über ein in der Verfassung verankertes Ausländerwahlrecht. Das garantiert eine Erweiterung der Gruppe der Wahlberechtigten und ermöglicht auch Bürger*innen ohne einen deutschen Pass aktive Mitbestimmung.