So funktionieren Wahlen!

So funktionieren Wahlen

Allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

 

Wahlen sind direkte Prozesse zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Politik. Sie erfolgen durch die Stimmabgabe (z. B. für einen Kandidaten, eine Partei) im Rahmen eines Wahlverfahrens. In der Bundesrepublik Deutschland folgen die Wahlen, wie in den meisten demokratischen Staaten, fünf Grundprinzipien, festgeschrieben im Paragraph 38 des Grundgesetzes. Die Volksvertretungen werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt. Das gilt für den Bundestag, die Landtage und die Kommunalparlamente. Das demokratische Recht, auf diesem Weg Einfluss auf die Politik auszuüben, ist keineswegs selbstverständlich, sondern das Ergebnis langer und schwerer politischer Auseinandersetzungen.


Allgemeine Wahlen bedeuten, dass jeder Bürger ohne Ansehen seines Standes, seines Vermögens, seines Steueraufkommens, seines Geschlechts, seiner Volkszugehörigkeit, seiner Schulbildung oder seiner politischen Überzeugung seine Stimme abgeben kann und kein Wähler unberechtigt von der Wahl ausgeschlossen wird. Es können jedoch  Menschen ausgeschlossen werden, die entmündigt oder wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sind. Die Ausübung des Wahlrechts setzt ein bestimmtes Mindestalter voraus. Bei demokratischen Wahlen wird davon ausgegangen, dass die Wähler über ein Mindestmaß an Einsicht in die politischen Prozesse verfügen. Nur dann können die Wähler selbstbestimmt eine politische Wahlentscheidung treffen. Die Verfassung der Bundesrepublik setzt dafür extra ein Wahlalter fest.


Unmittelbare Wahlen bedeuten, dass nur ein direkter Kandidat oder eine Partei gewählt werden kann. Das betrifft zwei Aspekte: Zum einen schließt es aus, dass der Wähler seine Stimme einer Zwischeninstanz gibt (wie beispielsweise den Wahlmännern in den USA). Zum anderen verbietet es, dass Stellvertreter die Wahlhandlung vornehmen. Jeder Wahlberechtigte muss selbst seine Stimme im Wahllokal abgeben. Eine Ausnahme bildet die Briefwahl.


Freie Wahlen bedeuten, dass keinerlei Druck, wie Verbote, Sanktionen oder Diskriminierungen auf die Wähler ausgeübt werden dürfen, zum Beispiel, um sie zur Teilnahme an der Wahl oder zur Stimmabgabe für eine bestimmte Partei zu zwingen. Das Wahlgesetz verbietet deshalb für die Zeit der Wahl in und an den Gebäuden, in denen die Wahl stattfindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung.


Gleiche Wahlen bedeuten, dass jeder Wähler über die gleiche Anzahl von Stimmen verfügt, die den gleichen Zähl- und Erfolgswert haben. Zum Grundsatz der Gleichheit gehört auch die Chancengleichheit der Parteien.


Geheime Wahlen bedeuten, dass jeder Wähler seine Stimme so abgibt, dass niemand nachprüfen kann, wie er oder sie sich entscheidet oder entschieden hat. Die Wähler müssen also bei der Stimmabgabe unbeobachtet sein. Die Wahlvorstände in den Wahllokalen treffen dazu entsprechende Vorkehrungen. Es darf auch keine nachträgliche Kontrolle des Stimmverhaltens, etwa durch gekennzeichnete Stimmzettel oder einen Zwang zur Offenbarung geben. Ein Wähler, der beispielsweise nicht lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, die Wahlhandlung selbstständig auszuüben, kann eine andere Person um Hilfe bitten oder mittels einer Vollmacht beauftragen, die Wahl für sich duchzuführen.

 

Bundestagswahlen

Die Wahl zum Deutschen Bundestag findet alle vier Jahre statt. Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger mit deutscher Staatsbürgerschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik gelebt haben. Neben diesem aktiven Wahlrecht gibt es noch das passive Wahlrecht, was bedeutet, dass man sich selbst zur Wahl stellt (Wählbarkeit). Das passive Wahlrecht schließt alle volljährigen Deutschen ein. Jüngere Mitbürger sind in jedem Fall von der Wählbarkeit in ein Amt ausgeschlossen. Das aktive sowie passive Wahlrecht kann unter bestimmten Bedingungen aberkannt werden.

Die Bundesrepublik Deutschland ist in 299 Wahlkreise unterteilt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die Erststimme ist für den Direktkandidaten im Wahlkreis bestimmt, die Zweitstimme für eine Partei und deren Landesliste. Bundestagswahlen vereinen damit sowohl Elemente der Mehrheitswahl, auch Personenwahl genannt, bei der die Kandidaten direkt in den Bundestag gewählt werden als auch Elemente der Verhältniswahl (Stimmen für die Parteien). Neben den 299 direkt gewählten Abgeordneten ziehen weitere 299 über die Landeslisten in das Parlament ein. Der Deutsche Bundestag besteht somit aus mindestens 598 Mitgliedern. Hat eine Partei mehr Direktmandate errungen, als ihr nach den Zweitstimmen eigentlich zustehen, so behält sie diese als Überhangmandate. Die Zahl der Bundestagsabgeordneten erhöht sich dann entsprechend. Im momentanen 17. Bundestag gibt es 620 Abgeordnete. Der Frauenanteil liegt bei 32,9 Prozent. Zusätzlich gibt es eine 5 Prozent-Klausel, nach der nur diejenigen Parteien bei der Vergabe von Parlamentssitzen berücksichtigt werden, die mindestens 5 Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten haben.

 

Landtagswahlen

Die Parlamente der einzelnen Bundesländer heißen in den 13 Flächenstaaten Landtag, in den Stadtstaaten Hamburg und Bremen Bürgerschaft und in Berlin Abgeordnetenhaus. Für Landtagswahlen gelten weiterhin die Grundprinzipien des Verhältniswahlrechts sowie die 5 Prozent Klausel zum Einzug der jeweiligen Kandidaten und Parteien in das Parlament. Die Einzelheiten für jedes Bundesland sind in den Landesverfassungen, den Landeswahlgesetzen und den Landeswahlordnungen festgelegt. Die Länder unterscheiden sich dabei teilweise erheblich. In Bremen sind bereits alle Bürgerinnen und Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. Bremen ist damit das einzige Bundesland, welches das Wahlrecht ab 16 auf Landesebene eingeführt hat.

 

Ebenso variiert die Anzahl der Stimmen, die die Wahlberechtigten abgeben können, von einer im Saarland und in Baden-Württemberg bis zu zehn in Hamburg. Zwölf Bundesländer folgen dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl, das auch bei Bundestagswahlen angewendet wird. Danach entscheiden die Wählerinnen und Wähler mit der Erststimme über einen Wahlkreiskandidaten und mit der Zweitstimme über eine Parteiliste. Die Gewichtung von Direkt- und Listenmandaten ist unterschiedlich geregelt, ebenso wie die Sitzverteilung. In den meisten Ländern beträgt die Legislaturperiode fünf Jahre. Nur in Bremen und Hamburg wird bereits nach vier Jahren ein neues Parlament gewählt. Landtage verfügen zudem im Gegensatz zum Bundestag, über die Möglichkeit, sich selbst aufzulösen.

 

Kommunalwahlen

Kommunalwahlen sind die politischen Wahlen in Gemeinden, Landkreisen und Städten (Kommunen). Auf diese Weise werden Vertreter in die kommunalen Parlamente oder in Direktwahlen die Bürgermeister gewählt. Die Einzelheiten der Wahlen sind in den jeweiligen Landes- und Kommunalwahlgesetzen geregelt. Die Bundesländer unterscheiden sich dabei oft erheblich. Die Wahlperioden reichen von vier bis sieben Jahren. In der Mehrheit, 12 von 16 Bundesländern, wird nach fünf Jahren neu gewählt. In Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein darf schon mit abgeschlossenem 16. Lebensjahr gewählt werden. In den restlichen neun Ländern gilt das aktive Wahlrecht ab 18 Jahren.

Häufig dürfen auch ausländische Bürgerinnen und Bürger an Kommunalwahlen teilnehmen. Durch den geringeren rechtlichen Handlungsrahmen der Kommunen können zusätzlich Wählergruppen, die keine Parteien sind, zu den Wahlen antreten. Sie müssen jedoch in der Regel Unterstützungsunterschriften vorweisen, um zur Wahl zugelassen zu werden.

 

Weiterführende Links:

www.wahlrecht.de